Müll im Wald, so eine Schweinerei

(Auszug aus der Waldpost 2016/17)

Ob mitten im Wald, am Rand von Waldparkplätzen oder an den Einfahrten zu den Forstwegen – Müll im Wald ist leider ein immer wieder auftretendes Ärgernis. Die Liste der menschlichen Hinterlassenschaften im Wald ist dabei vielfältig: Kühlschränke, Fernseher, Autoreifen, Hausmüll, Gartenabfälle, Sondermüll, Altmöbel oder Weihnachtsbäume. Was Mitbürger bewegt, ihren Abfall im Wald wegzuwerfen, kann nur vermutet werden. Zu verstehen ist dies nicht, denn für alle Abfälle gibt es ordnungsgemäße Entsorgungswege, die in vielen Fällen sogar kostenlos sind. Da die Übeltäter nur sehr selten auf frischer Tat erwischt werden, bleiben die betroffenen Waldbesitzer auf dem Müll sitzen und müssen sich dann kümmern.

Was können und müssen Waldbesitzer tun?

Waldflächen mit uneingeschränktem Betretungsrecht als Regelfall

Ohne sich vertieft mit der rechtlichen Definition des Begriffes „Abfall" auseinanderzusetzen, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich bei dem abgelagerten Müll im Wald um „Abfall" handelt. Für die Entsorgung von Abfall sind im Freistaat Sachsen als öffentlich-rechtliche Entsorger die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die nach dem Sächsischen Abfallwirtschafts-und Bodenschutzgesetz gebildeten Abfallverbände zuständig.

Zu deren Entsorgungspflichten gehören grundsätzlich auch das Einsammeln und Zusammentragen von Abfällen, welche auf Waldgrundstücken abgelagert wurden, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Das ist aufgrund des waldgesetzlichen freien Betretungsrechtes (vgl. § 11 Absatz 1 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)) – für Waldflächen der Regelfall. Zudem sind im Wald für die Grundstückseigentümer naturgemäß wirksame Verhinderungsmaßnahmen weder zulässig noch zumutbar. Vorsorglich muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Entsorgungsträger in ihren Satzungen auch Regelungen abweichend von dem o. g. Grundsatz treffen können, z. B. im Hinblick auf Mitwirkungspflichten von Waldbesitzern beim Zusammentragen von Abfällen.

Wer als Waldbesitzer fremden Müll auf seinem Waldgrundstück vorfindet, sollte deshalb auf jeden Fall die örtlich zuständige Abfall-oder Umweltbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt informieren, damit diese den rechtswidrigen Zustand beseitigen kann oder Entsprechendes veranlasst. Wichtige Ansprechpartner für Waldbesitzer sind auch die Mitarbeiter der unteren Forstbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Sie sind für den sogenannten „Forstschutz" zuständig, der den Schutz des Waldes vor Gefahren durch Dritte zur Aufgabe hat. Im konkreten Fall, die Abwehr der Gefahren, die durch die illegale Müllablagerung im Wald durch Fremde entstehen.

Keine Regel ohne Ausnahmen - Sonderfälle

Die o. g. Regelungen zum Einsammeln und Zusammentragen von Abfall gelten nicht für Abfall, der auf Waldflächen abgelagert ist, auf denen das allgemeine oder freie Betretungsrecht eingeschränkt ist. Das sind beispielsweise

Waldflächen, die nach § 13 Absatz 1 SächsWaldG gesperrt wurden oder

Waldflächen, Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten, auf denen das Betreten gemäß § 11 Absatz 3 SächsWaldG eingeschränkt ist.

In diesen Fällen sind die Waldbesitzer in der Pflicht, die Abfälle zusammenzutragen, einzusammeln und der Entsorgung zuzuführen.

Der eingangs beschriebene Regelfall gilt weiterhin nicht für andere Benutzungsarten, z. B. organisierte Veranstaltungen (gemäß § 11 Absatz 4 SächsWaldG), die der besonderen Erlaubnis der Waldbesitzer bedürfen. Hier fällt die Verantwortlichkeit zur Abfallentsorgung auf den Waldbesitzer zurück, der diese aber an den Erlaubnisnehmer übertragen kann.