Holznutzung durch Selbstwerber

In der letzten Zeit ist eine deutlich gestiegene Nachfrage nach Brennholz zu verzeichnen. Dabei möchten die Interessenten, meist aus Kostengründen, das Holz selbst aufarbeiten. Sie werden damit als „Selbstwerber“ tätig und der Waldbesitzer verkauft ihnen sein Holz „auf dem Stock“.

Was ist dabei zu beachten?

Diese Form der Holzvermarktung kann für den Waldbesitzer recht interessant sein, vor allem dann, wenn schwache Bestände zu durchforsten oder wenige schlecht geformte, kranke oder abgestorbene Bäume zu entnehmen sind. Diese Form der Nutzung ist für den Forstbetrieb nur mit geringem Aufwand verbunden und bringt meist bessere finanzielle Erträge als der Verkauf nach Aufarbeitung solcher Sortimente mit eigenen Arbeitskräften oder durch ein Forstunternehmen.

Bei dieser Form des Holzverkaufes gilt es jedoch bestimmte Vorgaben zu treffen:

  1. Durch den Waldbesitzer ist eindeutig festzulegen, welche Bäume zu entnehmen sind, um den gewünschten Pflegeeffekt zu erreichen. Dazu ist der Bestand vorher fachmännisch auszuzeichnen.
  2. Die Verkaufskonditionen, d.h. Mengen und Preise für die anfallenden Sortimente für die Selbstwerbung sind vor Arbeitsbeginn zu vereinbaren. Bei größeren Mengen ist der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages zu empfehlen.
  3. Art und Zeitpunkt der Aufnahme des eingeschlagenen Holzes.
  4. Wann und in welcher Form erfolgt die Zahlung des vereinbarten Preises?
  5. Wann darf die Abfuhr des eingeschlagenen Holzes erfolgen? Die sicherste Form ist die Abfuhr nach Bezahlung!
  6. Festlegung der Lagerplätze und der Abfuhrwege.
  7. Information über besondere Gegebenheiten, wie Vorgaben in Natur- oder Wasserschutzgebieten, Beachtung des Besucherverkehrs in Erholungsgebieten u.ä.

Eine Einweisung des Selbstwerbers vor Ort ist zu empfehlen. Hilfreich kann die Übergabe eines Kartenausschnittes sein, in dem Nutzungsfläche und Abfuhrweg eingezeichnet sind. Es ist zu empfehlen, eine Vereinbarung über nichtgewerbliche Selbstwerbung nach dem beigefügten Muster abzuschließen.

Da die Brennholzselbstwerber einer sehr gefährlichen Arbeit nachgehen, aber weder der Unfallversicherungspflicht noch dem Arbeitsschutz unterliegen, ist es wichtig, dass Aufklärung und Standards helfen, Unfälle zu verhüten. Dem Arbeitsschutz ist deshalb besondere Beachtung zu schenken! Der Waldbesitzer ist zwar nicht zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutz-bestimmungen verpflichtet, er hat jedoch den Selbstwerber auf die besondere Gefährlichkeit der Einschlagsarbeiten hinzuweisen.

In allen Fällen sollten die Selbstwerber auf die Möglichkeit hingewiesen werden, durch Teilnahme an Motorsägenschulungen, die in Sachsen gemeinsam durch die Forstverwaltung und die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft angeboten werden, Grundkenntnisse zum Handhaben der Säge und der Arbeitsschutzbestimmungen zu erwerben.

Dieses Schulungsangebot kann auch von den Waldbesitzern selbst genutzt werden. Zumal die Teilnahme an diesen Schulungen für die Mitglieder der FBG kostenfrei ist. Bei Interesse wenden Sie sich an die Forstbetriebsgemeinschaft.

Mustervorlagen für die Selbswerbung und ein Merkblatt finden Sie auf dieser Homepage unter dem Menüpunkt Infoservice / Mustervorlagen.