Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft Sächsische Schweiz

§ 1 Rechtsverhältnisse

  1. Die Forstbetriebsgemeinschaft (Waldbauverein) ist ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss im Sinne des Bundeswaldgesetzes. Sie führt den Namen: Forstbetriebsgemeinschaft Sächsische Schweiz.
  2. Sitz der Forstbetriebsgemeinschaft ist Weißig.
  3. Die Forstbetriebsgemeinschaft wird nach Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB durch die zuständige Forstbehörde ein rechtsfähiger Verein.
  4. Die Forstbetriebsgemeinschaft kann ein korporatives Mitglied des Sächsischen Waldbesitzerverbandes werden.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe der Forstbetriebsgemeinschaft

  1. Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft, im folgenden kurz "FBG" genannt, sind die Pflege und Verbesserung der Bewirtschaftung der Waldflächen der Mitglieder durch:

a) Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben,
b) Beratung der Mitglieder,
c) Absatz forstlicher Erzeugnisse,
d) Koordinierung des Arbeitskräfteeinsatzes für Holzeinschlag, für Forstkulturen, Bestandespflege und sonstige forstliche Arbeiten,
e) Gemeinsame Pflanzen-, Maschinen-, Geräte- und Materialbeschaffung,
f) Antragstellung und Abrechnung von forstlichen Fördermitteln für die FBG und ihre Mitglieder,
g) Aus- und Fortbildung der Mitglieder,
h) Unterstützung bei der Neubegründung von Wald.

  1. Der Verein kann örtliche Untergruppen bilden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können vorrangig alle Eigentümer/Besitzer von Waldgrundstücken oder Erstaufforstungsgrundstücken auf den Gemarkungen der Gemeinden Reinhardtsdorf-Schöna, Krippen, Gohrisch, Königstein, Leupoldishain, Struppen, Rathen und Stadt Wehlen sowie anderer Gemeinden werden. Das Bewirtschaftungsrecht des Waldeigentümers/Besitzers wird durch seine Mitgliedschaft in der FBG nicht berührt.Vor Beschlussfassung von forstlichen Maßnahmen muss die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers vorliegen.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht anlässlich der Teilnahme an der Gründungsversammlung durch Unterzeichnung der Satzung oder später durch schriftliche Beitrittserklärung und Eintragung in das Mitgliederverzeichnis; mit der Beitrittserklärung wird auch diese Satzung anerkannt.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.Stimmt der Vorstand nicht zu, so entscheidet im Falle eines an den Vorstand gerichteten schriftlichen Einspruchs des Betroffenen die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch schriftliche Kündigung frühestens zum Ende des 3. vollen Geschäftsjahres seiner Mitgliedschaft. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr.
  5. Stirbt der Eigentümer oder ändern sich die Eigentumsverhältnisse (Verkauf, Schenkung) setzt sein Rechtsnachfolger die Mitgliedschaft fort, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten eine andersartige Erklärung abgibt.
  6. Mitglieder können nach Androhung auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber dem Verein eingegangenen Pflichten trotz ausdrücklicher Aufforderung schuldhaft nicht erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
  7. Als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht können frühere Eigentümer von Wald oder Waldfreunde und Förderer vom Vorstand zugelassen werden.

§ 4 Mitgliederverzeichnis

  1. Das Mitgliederverzeichnis enthält die Namen und Anschriften der Mitglieder und die Bezeichnung und Größe des jeweiligen Waldbesitzes.
  2. Das Verzeichnis wird unter der Verantwortung des Vorstandes geführt und laufend ergänzt. Das Verzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung; es wird als besondere Anlage lt. Wirtschaftskataster geführt.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Leistungen des Vereins im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 in Anspruch zu nehmen, Anregungen und Vorschläge zu machen und an den Beratungen, Sitzungen und Wahlen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
  3. a) die Zwecke des Vereins zu fördern,
    b) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen

§ 6 Organe der Gemeinschaft, Ausschuss

  1. Organe der Gemeinschaft sind:
  2. a) die Mitgliederversammlung; sie besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder,
    b) der Vorstand;er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern, dem Kämmerer, dem Schriftführer und bis zu 4 Beisitzern. Der Vorsitzende allein oder ein Stellvertreter zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  3. Für jede Untergruppe wird ein Vertrauensmann von den ortsansässigen Mitgliedern vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese Vertrauensmänner bilden gemeinsam mit dem Vorstand den Ausschuss.
  4. Schriftführer und Kämmerer werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Sie findet mindestens jährlich, nach Möglichkeit im Winterhalbjahr, statt.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mehr als 20 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat das Recht und die Pflicht, über die Erfüllung der Aufgaben des Vereins zu wachen. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere folgende Aufgaben soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind:

a) Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen mit jeweils zwei Dritteln Stimmenmehrheit. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme, ab 20 ha beitragspflichtigem Wald 2 Stimmen bzw. ab 100 ha Fläche 3 Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit beschließen.
b) Wahl des Vorsitzenden, seiner beiden Stellvertreter und der Vertrauensmänner auf die Dauer von 5 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Einfache Mehrheit der Stimmen.
c) Genehmigung des Haushaltsplanes sowie Feststellung der Jahresrechnung nach Rechnungsprüfung durch zwei vor Beginn des Rechnungsjahres von der Mitgliederversammlung bestimmte Mitglieder.
d) Beschlussfassung über Art und Umfang der gemeinschaftlich durchzuführenden forstlichen Maßnahmen mit jeweils zwei Dritteln Stimmenmehrheit.
e) Beschlussfassung über gemeinsame Holzverkaufsregeln mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
f) Überwachung der Inanspruchnahme staatlicher Förderung im weiteren Sinne.
g) Beschlussfassung über die Festsetzung der Beiträge nach § 11.
h) Entgegennahme des Jahresberichtes.
i) Richtlinie für die laufende Arbeit des Vorstandes und der Geschäftsführung.
k) Erwerb der Mitgliedschaft in Berufs- oder Interessenverbänden: Die Einzelmitgliedschaft eines Mitgliedes der FBG in nicht konkurrierenden Verbänden ist zulässig

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder an der Versammlung teilnehmen oder vertreten sind. Muss wegen Beschlussunfähigkeit in der Sache eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, so ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung besonders darauf hingewiesen worden ist. Beschlüsse kommen bei einfacher Stimmenmehrheit zustande, sofern die Satzung keine größere Stimmenmehrheit (§ 7, Abs.3, Ziff. a, e, f und § 12) vorschreibt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Stellvertretung ist nur durch Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
  2. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte der Gemeinschaft, die gemäß Satzung nicht von der Mitgliederversammlung zu erledigen sind. Er ist ehrenamtlich tätig; Auslagen werden erstattet. Der Vorstand regelt unter sich die Geschäftsverteilung und handelt im Innenverhältnis gemeinschaftlich. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  2. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
  3. a) Vertretung des Vereins nach außen,
    b) Führung der Verwaltungsgeschäfte in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer,
    c) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    e) Tätigen von Geschäften (z. B. Material- und Maschinenkauf) im Auftrag und für Rechnung der Mitglieder des Vereins,
    f) Führung des Mitgliederverzeichnisses,
    g) Erstattung des Jahresberichtes.
  4. Der Vorstand kann die Vertrauensmänner, Sachverständige und andere Personen zu seiner Beratung zuziehen.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu führen.

§ 9 Geschäftsführer

  1. Der Vorstand beruft eine geeignete Person zum Geschäftsführer, die nicht Mitglied des Vereins sein muss. Der Geschäftsführer ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  2. Der Geschäftsführer handelt nach den Weisungen des Vorstandes und wickelt die laufenden Vereinsgeschäfte zur Durchführung der satzungsmäßigen und von der Mitgliederversammlung durch Richtlinien festgelegten Aufgaben ab.
  3. Wenn zum Geschäftsführer kein ausgebildeter Forstmann bestellt wird, ist ein solcher zur Abwicklung forstfachlicher Aufgaben beizuziehen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Geschäftsführer neben der Vergütung des Aufwandes für seine Tätigkeit ein angemessenes Geschäftsführer-Entgelt erhält.

§ 10 Aufwendungen des Vorstandes und des Geschäftsführers

Dem Vorstand werden die persönlichen und sachlichen Aufwendungen, die ihm aus der Geschäftsführung erwachsen, ersetzt. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Betriebsmittel. Die Höhe der Aufwendungen bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Mitglieds- und Unkostenbeiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge (siehe Anlage). Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Für spezielle Dienstleistungen können Entgelte entsprechend der Inanspruchnahme von einzelnen Mitgliedern erhoben werden.
  2. Unkosten, die sich aus den Aufgaben des § 2 ergeben, sind auf Nachweis durch den Inanspruchnehmer / Nutzer zu erstatten.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese kann dann mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschließen.
  2. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.Im Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und technische Einrichtungen werden veräußert und der Erlös flächenanteilig an die Mitglieder ausgezahlt. Die auf den Kontenblättern der einzelnen Mitglieder gebuchten Rücklagen werden diesen überwiesen. Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.11.1996 in Cunnersdorf beschlossen und in Kraft gesetzt.