Wichtige Informationen der Berufsgenossenschaften für Waldbesitzer und Waldarbeiter

Aktuelles zu Sicherheit und Gesundheitsschutz – Waldarbeit (inkl. Rundholzkubik-Tabelle):  Broschüre als pdf  

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Forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung:

Waldarbeit ist gefährlich!

Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald sachgemäß zu bewirtschaften, ggf. aufzuforsten und vor Schäden zu bewahren. Ihm obliegen darüber hinaus Verkehrssicherungspflichten. Dabei besteht ein hohes Unfallrisiko. In besonderem Maße gilt das für Kleinprivatwaldbesitzer und deren Helfer, die nur selten im Wald arbeiten, oft ohne ausreichende Kenntnisse und Schutzausrüstungen.

Jeder, der mit der Motorsäge umgeht, sollte entsprechende Kenntnisse erwerben und Schutzausrüstung tragen.  

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) ist der Unfall-Versicherungsträger, der beim Vorliegen eines solchen Arbeitsunfalls die notwendigen Leistungen erbringt.

Diese landwirtschaftliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung und besteht kraft Gesetzes.  U.a. umfasst sie die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Gesetzliche Grundlage ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).

Forstflächenbesitzer sind unabhängig von der bewirtschafteten Flächengröße in diesem Sinne Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Der Begriff Unternehmer geht über die allgemeine Begriffsdefinition hinaus und setzt nicht Gewinnerzielungsabsicht oder Teilnahme am Wirtschaftsverkehr voraus. Entscheidend sind planmäßige Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die zum Zwecke des Anbaus und des Einschlags von Holz aufgewandt werden. Die Besonderheit der Forstwirtschaft bringt es mit sich, dass zeitweise, vielleicht sogar über Jahre hinaus, keine forstwirtschaftlichen Arbeiten anfallen. Das Waldgrundstück behält trotzdem die Eigenschaft eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Das gilt auch, wenn Dritte, z. B. eine FBG, mit der Flächenbewirtschaftung beauftragt werden. Mehrere forstwirtschaftliche Grundstücke gelten als ein Unternehmen.

Für Sachsen ist seit 01.04.2004 die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) Mittel und Ostdeutschland mit Hauptsitz in Hoppegarten zuständig.

Die Versicherung beginnt unabhängig vom Willen des Unternehmers mit der Eröffnung des Unternehmens und endet erst, wenn der Unternehmer den Betrieb  dauernd aufgibt, z. B. durch Verkauf. Die Unternehmer sind verpflichtet, ihr Unternehmen bei der LBG Mittel- und Ostdeutschland anzuzeigen.  

Von der Versicherungspflicht gibt es jedoch eine Ausnahme:

Forstwirtschaftliche Unternehmer und ihr(e) Ehegatte(in) haben seit 30.03.2005 die Möglichkeit, sich auf Antrag und unwiderruflich von der Versicherung befreien zu lassen, wenn sie ein Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha bewirtschaften. Mit der Befreiung endet der umfassende Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für die betroffenen Personen! Die Befreiung wird zum 31.12. des Jahres wirksam, in dem der Antrag bei der LBG Mittel- und Ostdeutschland eingeht. Bei erstmaliger Beitragsveranlagung erfolgt eine rückwirkende Befreiung, wenn der Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des Bescheides gestellt wird.

Wird die Größe von 0,25 ha überschritten (Kauf, Zupacht), endet die Befreiung von der Versicherung und die Flächenvergrößerung ist unverzüglich anzumelden.

Der Beitragsberechnung werden die Betriebsverhältnisse am 01.07. des Geschäftsjahres zugrunde gelegt, für welches der Betrag bestimmt ist. Die BG legt ihre im vergangenen Geschäftsjahr entstandenen Aufwendungen auf die Zahlungspflichtigen im Folgejahr um und darf dabei keinen Gewinn erzielen (nachträgliche Bedarfsdeckung).

Für jedes forstwirtschaftliche Unternehmen werden Grundbeitrag und Flächenwertbeitrag  erhoben.

Aufgaben der Berufsgenossenschaft

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe sorgen

  1. nach Eintritt eines Arbeitsunfalls / Berufskrankheit die Leistungsfähigkeit des Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen durch – ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie häusliche Krankenpflege
  2. Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes ermöglichen, durch Stellung eines Betriebshelfers oder durch Übernahme der Kosten einer Ersatzkraft
  3. Versicherten oder seinen Hinterbliebenen durch Geldleistungen entschädigen (Verletztengeld, Rente, Hinterbliebenenrente)

Leistungen der Berufsgenossenschaft

Der Versicherungsschutz der LBG umfasst die Unternehmer, mitarbeitenden Ehepartner und die nicht nur vorübergehend mithelfenden Familienangehörigen.

Versicherungsfall:

  • Arbeitsunfall  (Unfälle vom Versicherten infolge einer Tätigkeit von rechtlich wesentlicher Bedeutung für den versicherten Betrieb)
  • Wegeunfall (Unfälle von Versicherten , die beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem  Ort der Tätigkeit eintreten)                               
  • Berufskrankheit (Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bezeichnet und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden)

Leistungen:

Heilbehandlungen, Betriebs- und Haushaltshilfe, Verletzten- und Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Pflegegeld, auf Antrag ggf. Haus –und Heimpflege, Renten, Abfindungen, Beihilfen usw.

Meldung von Arbeitsunfällen

Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfall, hat der Unfallversicherungsträger von Amts wegen ein Entschädigungsverfahren durchzuführen – nicht erst auf Antrag des Verletzten oder der Hinterbliebenen.

Der Unternehmer ist verpflichtet, jeden Unfall unmittelbar der LBG Mittel- und Ostdeutschland anzuzeigen, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt oder den Tod des Versicherten zur Folge hat.

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