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Hier finden Sie Ausführungen zur Rechtslage
rund um das Thema Wald:

Wie ist die Rechtslage beim Abbrennen von Reisig?

Februar 2015 - Verfasser: Ivo Teichmann

Gemäß §§ 15, 18 Abs. 1 Sächsischen Waldgesetz (SächsWaldG) ist es dem Waldeigentümer gestattet, auf seinem Grundstück Feuer anzuzünden und zu unterhalten. Dies muss im Rahmen der pfleglichen Waldbewirtschaftung erfolgen und dem Schutz des Waldes dienen (z. B. Borkenkäferbeseitigung). Zudem verweise ich auf die in § 5 Abs. 2 Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) ausdrücklich geregelte Genehmigungsfreiheit der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, wenn dies aufgrund einer Verpflichtung im Rahmen der forstlichen Grundsätze zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes erfolgt. Eine zeitliche Beschränkung auf bestimmte Monate oder Brennstunden besteht nicht.

Es besteht für den Waldbesitzer weder eine Mitteilungs-, noch eine Genehmigungsantragspflicht. Waldbesitzer sollten ihre Gemeinde und die örtliche Feuerwehr zur Vermeidung von Missverständnissen, unberechtigten Anzeigen und Fehlalarmen kurz per E-Mail vorab informieren. Der Brandschutz ist dabei im Rahmen der Sorgfaltspflichten zu beachten und die Rauchentwicklung auf das Unvermeidbare zu beschränken.

 

Wie ist die Rechtslage bei der Mitnahme von Leseholz und Schmuckreisig aus dem Wald?

Leseholz ist das natürlich zu Boden gegangene oder ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen vom stehenden Stamm abzubrechende, dürre oder angefaulte Holz (Zweige).
Entnommen werden darf ohne besondere Erlaubnis des Waldbesitzers eine Menge, die mit einem Handwagen mit einer Fuhre transportiert werden kann. Die tägliche Entnahme einer solchen Menge Leseholz ist nicht mehr pfleglich und daher unzulässig. Mit einer Fuhre pro Woche ist die Grenze der Pfleglichkeit noch nicht überschritten.

Leseholz auf Grund besonderer Erklärung des Waldbesitzers (z.B. aufgrund individueller Erlaubnis mit Leseholzschein) sind i. d. R. stehende trockene Stämme bis 10 cm oder größerem Durchmesser, wenn sie ohne oder mit zugelassenem Werkzeug ganz oder z. T. zu Boden gebracht werden können, desgleichen die nach der Aufarbeitung im Bestand verbleibenden Kronen, Wurzelanläufe und Reisig, liegende Rinde und Zapfen.

Schmuckreisig fällt nicht unter das Aneignungsrecht nach 14 SächsWaldG. Seine Werbung bedarf deshalb immer der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers, ansonsten liegt Diebstahl, wenigstens aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 SächsWaldG vor. Als Schmuckreisig gelten Bäume, Sträucher, oder Bündel von Zweigen, die geeignet sind, als Grünschmuck von Innenräumen aller Art, von Gebäuden, Straßen, Plätzen und Fahrzeugen, zu Girlanden, zur Kranzbinderei oder als winterliches Deckreisig verwendet zu werden, z.B. Weihnachtsbäume, Pfingstmaien, Zweige von Nadelbäumen und Sträuchern, besonders auch Kätzchen tragende Zweige (Def. nach § 10Abs.2 RNatSchG).Wer das Aneignungsrecht nach § 14 SächsWaldG für sich in Anspruch nimmt, d.h. wer Blumen, Gräser, Farne, Kräuter, Waldfrüchte oder Leseholz sammelt, nimmt ein sonst der Rechtsordnung fremdes Sonderrecht zur Ernte auf fremdem Grund und Boden in Anspruch. Das setzt voraus, dass ihm die Grenzen des Sonderrechtes bekannt sind. Eine Berufung auf irgendeine Form der Unkenntnis scheidet aus.

1. Allgemeine Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht im Wald

Das Bundeswaldgesetz und ihm folgend das Sächsische Waldgesetz gestatten grundsätzlich das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr. Weder aus dem Benutzungsrecht des Waldbesuchers auf eigene Gefahr noch aus der Duldungspflicht des Waldbesitzers - u.U. gegen seinen Willen - folgt, daß der Waldbesucher jede Gefahr im Wald selbst zu verantworten hat und den Waldbesitzer keine Verkehrssicherungspflicht trifft.

"Die Verkehrssicherungspflicht setzt nicht voraus, daß der Grundstückseigentümer einen Verkehr aus freien Stücken eröffnet, sondern knüpft an die durch die tatsächliche Zulassung geschaffene und von ihm beherrschbare Gefahrenlage an. Eine gesetzliche Duldungspflicht des Eigentümers - oder das entsprechende Benutzungsrecht des einzelnen - sind deshalb für das Entstehen der Verkehrssicherungspflicht ohne Bedeutung. ... Hiernach hat der Waldbesitzer zwar keine besonderen Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren des Waldes wie Fahrspuren in Wegen, herabhängende Äste o.ä. zu treffen, er muß die Besucher aufgrund seiner ‚normalen' Verkehrssicherungspflicht jedoch soweit möglich vor atypischen Gefahren schützen. ... Atypisch sind alle nicht durch die Natur oder die Art der Bewirtschaftung mehr oder minder zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere also die vom Waldbesitzer selbst geschaffenen Gefahrenquellen. ... Dazu gehören auch den Weg sperrende Hindernisse wie die hier in Rede stehende Forstschranke."1

Für die Verkehrssicherungspflicht im Wald gelten im Prinzip die gleichen Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung ganz allgemein für die Verkehrssicherungspflicht für Bäume aufgestellt wurden. Diese Rechtsprechung besteht zwar aus weit über 2000 Einzelfallentscheidungen, die nicht unbesehen übertragen werden können. Es haben sich jedoch generelle Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Baumeigentümers herausgebildet, die sich wie ein roter Faden durch alle Entscheidungen ziehen.

Art und Umfang der erforderlichen Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen sind stets abhängig von:

1. Zustand des Baumes
(Baumart, Alter, Wüchsigkeit, Schäden usw.)

2. Standort des Baumes
(Wald, Straße, Parkplatz, Feld usw.)

3. Art des Verkehrs
(Verkehrswichtigkeit und Verkehrshäufigkeit)

4. Verkehrserwartung
(mit welchen Gefahren muß gerechnet werden, Pflicht sich selbst zu schützen)

5. Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen
(auch wirtschaftliche Zumutbarkeit von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen)

6. Status des Verkehrssicherungspflichtigen
(hinsichtlich des Haftungsumfangs: Behörde - Leiter, Bediensteter -, Privatmann)2

Für die Verkehrssicherungspflicht im Wald hat die Ziffer 4 besondere Bedeutung. Im Hinblick auf das Betreten des Waldes gilt grundsätzlich, dass hier der Waldbenutzer mit den typischen Gefahren des Waldes zu rechnen hat und sich deshalb entsprechend umsichtig verhalten und erkennbare Gefahren meiden muss. Auf der anderen Seite ist der Waldbesitzer verpflichtet, die Gefahren, mit denen der Waldbenutzer nicht rechnen musste, zu beseitigen. Die Verkehrssicherungspflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, wobei er auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit mit in seine Erwägungen einbezogen hat. Im übrigen hat der BGH in seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Straßenverkehrssicherungspflicht festgestellt, dass sowohl das Erkennen von Gefahren wie auch die Sicherung vor Gefahren stets mit objektiven Maßstäben zu messen ist und dass es dabei auf den jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik ankommt.

Maßgebend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist dabei der typische Verkehr, wie er für die konkreten Verhältnisse in Betracht kommt. Mit dem Umfang des Verkehrs wachsen auch die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen.

Da mit der Erklärung eines Waldgebietes zum Erholungswald auch der Umfang des Verkehrs zunimmt, ist grundsätzlich von einer Steigerung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers auszugehen. Wie sich dies im einzelnen auswirkt, soll nachfolgend untersucht werden.

2. Die Verkehrssicherungspflicht im Bestand des Wirtschaftswaldes

Grundsätzlich trifft den Waldbesitzer im gewöhnlichen, d.h. im bewirtschafteten Waldbestand selbst keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von den Bäumen ausgehenden Gefahren und damit auch keine Haftung für Schäden durch Bäume. Das gilt ebenso für Gefahren, die von herabhängenden Zweigen oder heraustretenden Wurzeln ausgehen wie für den Astausbruch oder Baumsturz. Wer den Wald betritt, muss mit diesen Gefahren rechnen, insbesondere bei extremen Witterungsbedingungen wie Sturm oder starkem Niederschlag.

Der Waldbesitzer ist nicht verpflichtet, die Bäume regelmäßig auf Gefahren für Waldbesucher hin zu untersuchen und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Waldbesucher zu treffen. Der Waldbesitzer ist im Bestand aber nur für die typischen Waldgefahren von der Haftung befreit. In bezug auf atypische Gefahren wie z.B. Wegesperrungen bleibt er verkehrssicherungspflichtig.

Außerdem kommt es auf die Lage des Waldbestandes an. Je näher dieser an Straßen und Bebauung heranrückt und je mehr er für den Verkehr geöffnet wird, desto größer werden die Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers.

Auch im Erholungswald der Sächsischen Schweiz bleibt es bei der Verkehrserwartung, dass im Wald Äste aus den Bäumen brechen können, Wurzeln hoch stehen können, Äste im Wald liegen und Bäume bei Sturm, Regen und Eis umstürzen können. Mit dem gesteigerten Verkehrsaufkommen ändert sich nichts an der Pflicht des Waldbesuchers, sich selbst vor Gefahren zu schützen.

Auch im Erholungswald gilt für den Waldbestand selbst, daß den Waldbesitzer hier keine besondere Verkehrssicherungspflicht trifft und er nicht haftet, wenn es zu Schäden außerhalb der Wege durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume kommt.

Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um jungen oder alten Wald handelt. Der Waldbesucher, der über keine speziellen Fachkenntnisse verfügt oder verfügen muss, muss sich aber vorhalten lassen, dass jedem Einsichtigen die grundsätzlich von Bäumen und insbesondere von alten Bäumen ausgehenden Gefahren bekannt sind. Allerdings sind mit Zunahme der Überalterung eines Bestandes auch erhöhte Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers denkbar. So hat das OLG Koblenz in einem Urteil vom 5.12.1989 festgestellt: "Es mögen ganz besondere Ausnahmesituationen denkbar sein - etwa eine erkannte sehr hohe Leib- und Lebensgefährdung von Waldbesuchern im Bereich durchgreifend erkrankter Bestände mit vielfältiger akuter Baumsturzgefahr - in denen eine Güter- und Pflichtenabwägung trotz des Grundsatzes des Waldbetretens auf eigene Gefahr besondere Sicherungsmaßnahmen des Waldeigentümers gebietet, sei es durch systematische Bestandsüberprüfung und sofortige Fällung aller akut umsturzgefährdeten Bäume oder durch sichere Absperrung des gefährdeten Gebietes mit ausreichenden Warnhinweisen auf die Gefahr." Das OLG Koblenz, das eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers bei verbotswidrigem Parken im Wald zu prüfen hatte, stellte ausdrücklich klar, dass eingehende Baumuntersuchungen im Wald grundsätzlich unzumutbar sind: "Erst eine ... individuelle Klopfprobe hätte die konkrete Umsturzgefahr erkennen lassen. Solche Einzeluntersuchungen, gar noch in periodischen Abständen, sind jedenfalls bei im Waldesinneren stehenden Bäumen keinem Waldbesitzer zumutbar.

Bei den Gerichtsurteilen zur Verkehrssicherungspflicht handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen. Je nach Lage des Falles verschieben sich die Maßstäbe.
Bezogen auf die Verkehrssicherungspflicht für den Waldbestand bedeutet dies, daß hier zwar grundsätzlich weder eine Baumkontrollpflicht noch eine besondere Sicherungspflicht besteht. Ist jedoch - und hier stellt der Erholungswald dann doch zunehmende Anforderungen an den Waldbesitzer - der dem gesteigerten Besucherverkehr geöffnete Erholungswald durchgehend überaltert und erkrankt und stellt er eine über das normale Maß hinausgehende Gefährdung der Besucher dar, so muß der Waldbesitzer tätig werden. Wann dies der Fall ist, kann strittig werden. Hier sind nunmehr hohe Anforderung an den Nachweis der überdurchschnittlichen Gefährdung zu stellen, den der Geschädigte zu führen hat.

Gefahren im gewöhnlichen Waldbestand - auch wenn es sich um Erholungswald handelt - sind vom Waldbesucher hinzunehmen. Dazu gehören auch Gefahren von vereinzelten und auch von einer größeren Anzahl alter Bäume. Wenn jedoch der Bestand durchgehend erkrankt ist oder es sich um einen sich selbst überlassenen Bestand, beispielsweise sog. Naturwaldparzellen oder Totholzinseln handelt, sind weitere Überlegungen anzustellen.

4. Verkehrssicherungspflicht in Naturwaldparzellen oder Totholzinseln

Werden im Wald sogenannte Naturwaldzellen, Altholzinseln oder auch Totholz als Brutbäume ausgewiesen, so ändert sich an der Verkehrssicherungspflicht, wie sie für den Waldbestand allgemein gilt, zunächst nichts.
Es obliegt allerdings dem Waldbesitzer, geeignete Flächen für solche Bestände auszuwählen, die schon vom Schutzzweck und der Natur der Sache her nicht in den Erholungswald, also den stark frequentierten Wald gehören. Es ist also zu unterscheiden zwischen dem gewöhnlichen Waldbestand mit dem normalen Anteil an alten Bäumen und dem bewusst sich selbst überlassenen, d.h. nicht mehr bewirtschafteten Wald.
Soweit sich Naturwaldzellen und Altholzinseln im Erholungswald oder in der Nähe frequentierter Verkehrswege befinden, müssen sie entsprechend gekennzeichnet und gesichert werden. Ein solcher Teil des Waldes muß gegebenenfalls wirksam unzugänglich gemacht werden.

Im Ergebnis bleibt festzustellen, daß sich selbst überlassene Waldbestände mit einem hohen Totholzanteil nicht in den Erholungswald gehören. Wenn sie dennoch dort angelegt werden, gilt nicht die allgemeine und im Waldbestand völlig heruntergestufte Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers, sondern es stellen sich erhöhte Anforderungen an den Waldbesitzer. Gefordert wird eine für alle Verkehrsteilnehmer erkennbare Kennzeichnung der Gefahr oder eine wirkungsvolle Absperrung. Eine Beseitigung der Gefahr ist nicht möglich, weil dies letztlich nur durch die Beseitigung des Bestandes möglich wäre.

5. Die Verkehrssicherungspflicht entlang der Wege im Erholungswald

Mit der Zunahme des Verkehrs im Erholungswald trifft den Waldbesitzer entlang der Wege eine zunehmende Verkehrssicherungspflicht in dem Maße, in dem die Wege für den Besucherverkehr angelegt oder ausgebaut werden und entsprechend genutzt werden.
Aber auch hier kann die Verkehrserwartung des Waldbesuchers nicht dahin gehen, dass angelegte Wege und Einrichtungen im Wald völlig gefahrlos betreten werden können, weil sie speziell für ihn angelegt wurden. Der Waldbesucher muß mit den typischen Gefahren, die von Bäumen ausgehen, rechnen und für seine Sicherheit Sorge tragen. Wieweit auf der anderen Seite der Waldbesitzer bzw. die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Bäume auf eventuell drohende Gefahren zu kontrollieren und vorhandene Gefahren zu beseitigen, kann nicht allgemein und abschließend beantwortet werden. Mit Zunahme des Verkehrs gilt auch im Erholungswald die Pflicht zur Kontrolle der an den Wegrändern stehenden Bäume. Das gilt nicht nur für die unmittelbar am Rand stehenden, sondern auch für die hinteren Bäume, die eventuell auf den Weg stürzen könnten. Aber an diese Baumkontrollpflicht und die eventuelle Sicherungspflicht des Waldbesitzers sind wesentlich geringere Anforderungen als an die Verkehrssicherungspflichten für Straßen außerhalb des Waldes zu stellen. Das gilt auch für die Intensität der Baumkontrollen und für die Zeitabstände. Wiederum kommt es auf den Zustand der Bäume und die Art der Nutzung der Wege an.
An Waldwegen im Erholungswald wird mindestens einmal im Jahr eine Baumkontrolle gefordert werden können, bei vorgeschädigten oder alten Bäumen unter Umständen auch zweimal im Jahr. Grundsätzlich ist auch hier eine Sichtkontrolle ausreichend. Eingehende fachmännische Untersuchungen unter Einsatz von speziellen Untersuchungsgeräten können und müssen aus Zeit- und Kostengründen in der Regel nicht durchgeführt werden. Der reinen Sichtkontrolle vom Boden aus - dies ist die Regelkontrolle - kommt im Wald besondere Bedeutung zu. Dabei müssen allerdings auch die Sichtkontrollen nach dem heutigen Stand der Erfahrungen und Technik durchgeführt werden. Dazu gehört die in der Praxis und Rechtsprechung anerkannte Sichtkontrolle VTA (Visual Tree Assessment), die vor allem Forstleuten oft nicht ausreichend bekannt ist. Die Sichtkontrolle VTA bietet die Möglichkeit, eine Vielzahl von Defekten anhand äußerlich erkennbarer Anzeichen, d.h. bereits an der Baumgestalt, zu erkennen und auch auf ihre Gefährlichkeit hin zu beurteilen. Diese Sichtkontrolle wird noch erläutert.

Für den Verkehrssicherungspflichtigen ist neben der Art der Baumkontrolle auch der Umfang der Verpflichtung zur Sicherung vor waldtypischen Gefahren von Bedeutung. Während diese Verpflichtung im Waldbestand selbst- auch im Erholungswald wie bereits ausgeführt - grundsätzlich nicht besteht, nimmt sie entlang der Wege im Erholungswald mit der Häufigkeit des Verkehrs zu. Aber auch hier geht die Sicherungspflicht nicht so weit wie vergleichsweise an öffentlichen Straßen im städtischen Raum. Da auch der Besucher des Erholungswaldes mit gewissen waldtypischen Gefahren wie Ast- und Baumbrüchen rechnen muss, muss der Waldbesitzer nur solche waldtypischen Gefahren beseitigen, die über das übliche und erwartete Maß hinausgehen. Er muss deshalb auch nicht das Totholz aus den Bäumen entlang der Wege entfernen, zumindest nicht im Regelfall. Erst wenn es sich eine um eine akute Gefahr beispielsweise durch den drohenden Umsturz eines pilzbefallenen Baumes handelt und der Waldbesucher als Laie diese Gefahr nicht erkennen kann, muss der Waldbesitzer handeln und Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Hier kann auch das Maß zur Handlungspflicht des Waldbesitzers gefunden werden.

Der verkehrssicherungspflichtige Waldbesitzer muss solche Gefahren beseitigen, die er als Fachmann als akut erkennen kann, die aber einem Laien, also dem gewöhnlichen Waldbesucher, unbekannt sind, so dass dieser sich auf die Gefahren nicht einstellen kann.

Dabei kommt es nicht nur hinsichtlich der Baumkontroll- sondern auch hinsichtlich der Baumsicherungspflichten immer auf die Zumutbarkeit der Maßnahmen an.

Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen, wie sie im Stadt- und Straßenbereich inzwischen Standard sind, können nicht in gleicher Weise vom Waldbesitzer gefordert werden. Im Wald können aus Zeit- und Kostengründen und auch aufgrund der mangelnden oder erschwerten Zugangsmöglichkeiten in der Regel keine Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden, keine Kronensicherung und keine aufwendigen Baumpflegearbeiten durchgeführt werden. Ausnahmen sind lediglich für einzelne und besonders geschützte Bäume denkbar.
Wenn bei Bäumen an Waldwegen eine akute Bruch- oder Ausbruchgefahr festgestellt wird, so besteht die Sicherungsmaßnahme grundsätzlich in der Fällung des betreffenden Baumes. Selbstverständlich können nicht alle Bäume an Wegen im Wald gefällt werden, an denen irgendwelche Defektsymptome festgestellt werden. Es können auch nicht alle Bäume gefällt werden, von denen eine Gefahr ausgeht. Es muss sich schon um eine akute und für den Waldbesucher nicht erkennbare Gefahr handeln. Der Waldbesucher, der beispielsweise Totholz in einer Baumkrone sieht, hat sich auf Waldwegen auch im Erholungswald auf diese Situation einzustellen. Etwas anderes kann unter Bäumen an Sitzbänken, Trimm-Dich-Geräten oder speziellen Waldeinrichtungen gelten, zu deren Benutzung der Waldbesucher eingeladen oder aufgefordert wird.

Der Waldbesitzer hat für die Bäume entlang der Wege im Erholungswald nur eine begrenzte Baumkontroll- und Sicherungspflicht. Ihm ist grundsätzlich nur eine Sichtkontrolle vom Boden aus zuzumuten und die Fällung von Bäumen nur bei Vorliegen einer akuten Bruchgefahr, die vom Waldbesucher nicht erkannt werden kann und vor der er sich nicht - in ebenfalls zumutbarer Weise - schützen kann. Baumpflegearbeiten, Kronensicherungen und das Entfernen von Totholz aus Bäumen an Waldwegen sind auch im Erholungswald in der Regel unzumutbar.

6. Verkehrssicherungspflicht entlang öffentlicher Straßen

Das OLG Koblenz hat in seinen Leitsätzen festgestellt:
"Die den Waldeigentümer treffende Verkehrssicherungspflicht kann eine Untersuchung auf Gesundheit und Standfestigkeit von Waldbäumen erfordern, die im Fallbereich einer durch den Wald führenden Straße stehen."
Bei Straßen, die durch den Wald führen, stellt sich immer wieder die Frage, wieweit der Waldbesitzer und wieweit der Straßenbaulastträger verkehrssicherungspflichtig ist. Das OLG Koblenz stellt dazu fest, dass "unabhängig von der straßenrechtlichen Verkehrssicherungspflicht und mit dieser konkurrierend ... auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht" des Waldeigentümers bestehe. "Der Eigentümer muss im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür sorgen, dass von seinem Wald - jedenfalls soweit er an eine öffentliche Straße angrenzt - keine Gefahren für andere ausgehen." Das Gericht bezieht sich weiter auf das grundlegende Urteil des BGH vom 30.10.1973 (11), das in vielen späteren Entscheidungen zitiert wird und in dem es heißt:
"Der Eigentümer des an einer öffentlichen Straße liegenden Waldgrundstücks ist demgemäß mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu vermeiden, soweit er die Gefahr nach Einsicht eines besonnenen und auf dem Gebiete der Forstwirtschaft fachlich beratenen und gewissenhaften Menschen erkennen konnte. Er ist daher verpflichtet, den Baumbestand so anzulegen, daß er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist; er muß ihn auch in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsbefall überwachen."

Die Abgrenzung, wann der Straßenbaulastträger und wann der Waldbesitzer als Verkehrssicherungspflichtiger zuständig ist, hat der BGH zunächst in einem Urteil vom 19.1.1989 vorgenommen. Hier ging es um Schäden, die durch einen Baum entstanden waren, der aus einem an die Straße grenzenden Waldstück auf einen vorbeifahrenden Pkw gestürzt war. Der BGH hat hier festgestellt, dass den Straßenverkehrssicherungspflichtigen keine Pflichtverletzung traf, weil dieser nur für den gefahrfreien Zustand der Straße hafte. Der Baum gehörte hier nicht zur Straße, weil er "innerhalb eines geschlossenen Waldstücks""Er stand zwar am Rand dieses Waldstücks, trat aber in keiner Weise hervor, weil er keine Eigentümlichkeiten aufwies, die ihn vom Waldsaum abhoben und äußerlich der Straße zuordneten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß ein Baum von der allgemeinen Verkehrsauffassung der Straße zugeordnet wird. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf ihn so lange nicht, als er unauffällig im Wald steht." Der BGH stellte damit den Straßenverkehrssicherungspflichtigen frei. Hier haftete der Waldeigentümer. stand.

In einem späteren Urteil vom 1.7.1993 hat der BGH dann den Straßenverkehrs-sicherungspflichtigen für einen Baum an der Straße haftbar gemacht, der bei Sturm umgestürzt war und eine Garage beschädigt hatte. Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass es sich im Gegensatz zu dem im vorgenannten Urteil behandelten Fall hier um einen Baum handelte, der als Zubehör der Straße anzusehen war. Auf diese Unterscheidung kommt es also an, wenn Straßen durch Waldgebiete führen:
Ist der umgestürzte Baum dem Wald zuzuordnen oder der Straße? Je nachdem ist in erster Linie der Waldeigentümer oder der Straßenbaulastträger verantwortlich.

Das schließt je nach Fallgestaltung weitere Verantwortlichkeiten nicht aus. Ragen beispielsweise aus einem Waldbestand ausbruchgefährdete Äste über die Straße, so muss der Straßenbaulastträger tätig werden, auch wenn der Baum nicht zur Straße, sondern zu einem Waldbestand gehört. Bei akuter Gefahr für den Straßenverkehr kann der Straßenbaulastträger nicht erst den Waldeigentümer zu den ihm an sich obliegenden Maßnahmen auffordern, sondern er mus die Gefahr beseitigen. Bei einem Unfall kann sich der Geschädigte hier wahlweise an den Straßenbaulastträger halten oder an den Waldbesitzer oder an beide. Der Straßenbaulastträger hat seinerseits gegebenenfalls Ansprüche gegen den Waldbesitzer.

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass auch bei der Anlage einer öffentlichen Straße durch einen bestehenden Wald der Waldbesitzer nicht von seiner Kontroll- und Sicherungspflicht für die Bäume entlang der Straße enthoben ist. Je nach Fallgestaltung kann aber der Straßenverkehrssicherungspflichtige mithaften, wenn es zu Unfällen kommt.

Ergebnis:

Die Frage nach der Haftung des Vekehrssicherungspflichtigen (Behörde) im Erholungswald kann entsprechend den vorangegangenen Ausführungen abschließend wie folgt beantwortet werden:

1

Grundsätzlich kann ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen werden, wenn es außerhalb der Wege zu Schäden kommt, also im (wenn auch speziell) bewirtschafteten Waldbestand des Erholungswaldes. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um jüngeren Wald oder älteren Wald handelt. Ausnahmen sind bei sogenannten Naturwaldzellen, Totholzinseln und ähnlichen Beständen denkbar, die sich selbst überlassen werden und von denen besondere Gefahren ausgehen. Diese nicht bewirtschafteten Waldbestände gehören grundsätzlich nicht in den Erholungswald. Sie sind notfalls wirksam zu kennzeichnen oder unzugänglich zu machen.

2

Wenn es zu Schäden im Waldbestand des Erholungswaldes kommt, sind strafrechtliche Folgen für die verantwortlichen Mitarbeiter in der Regel ausgeschlossen. Wenn es zu Schäden im nicht bewirtschafteten Wald kommt, sind strafrechtliche Folgen zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich.

3

Waldbestände im Bereich der Erholungswaldverordnungen müssen nur entlang der Wege oder in der Nähe besonderer Einrichtungen regelmäßig kontrolliert werden. Die Entfernung von Totholz ist in der Regel unzumutbar, denn der Waldbesucher hat sich auf die typischen Waldgefahren einzustellen. Dazu gehört, dass morsche Äste aus den Bäumen brechen können.

4

Wenn sich Kindergärten oder Schulen mit Gebäuden in den Waldbeständen befinden, erhöht sich die Verkehrssicherungspflicht deutlich. Die Waldbestände, die von den Kindern im Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens betreten werden, sind regelmäßig zu kontrollieren und ausreichend gegen Umsturz von Bäumen und Astausbrüchen u.ä. zu sichern.
Wenn es sich um Waldkindergärten handelt, also Kindergartengruppen, die keine festen Kindergartenunterkünfte besitzen, sondern sich den ganzen Tag bei Wind und Wetter im Wald aufhalten, trifft die Verkehrssicherungspflicht in erster Linie den Träger des Waldkindergartens. Dieser hat die Aufsichtskräfte entsprechend fachlich zu schulen, dass sie Gefahren im Wald rechtzeitig erkennen und für die Sicherheit der Kinder Sorge tragen können.

5

Auch nach Aufhebung der Erholungswaldverordnung ändert sich die rechtliche Situation kaum, weil Art und Umfang der erforderlichen Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen stets von den eingangs genannten sechs Kriterien abhängen. Hier spielt besonders der Verkehr eine Rolle, der sich nach der Aufhebung der Erholungswaldverordnung wahrscheinlich nicht so schnell ändern wird. Bleiben aber die Kriterien die gleichen, so gelten auch die gleichen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Erst wenn der Zustrom der Waldbesucher deutlich nachlässt, kann eine andere Situation eintreten.    Auskünfte erteilt Ihnen bei Fragen zur Zulässigkeit Herr Geschu als Leiter der Abteilung Forst im Landratsamt bzw